Satzung Romberg-Linde

Dorfgemeinschaft Romberg - Linde e. V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Dorfgemeinschaft Romberg - Linde"

Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leverkusen eingetragen werden, nach der Eintragung lautet der Name: „Dorfgemeinschaft Romberg-Linde e. V."

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Leverkusen

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

 

§2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.

Zweck des Vereins ist es die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde sowie des Brauchtums.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Pflege des heimatlichen Liedgutes
  • Pflege der Heimatdichtung
  • Pflege der Heimatkunde und Geschichte
  • Förderung der Kultur
  • Förderung des Brauchtums und der Tradition

(2) Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Leverkusen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Dorfgemeinschaft Romberg-Linde zu verwenden hat.

 

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

(2) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

§5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

(2) Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

 

§6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Vorsitzenden des Festausschusses.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten.

(3) Der Vorstand ist ermächtigt, geringe Änderungen im Wortlaut der Satzung vorzunehmen, soweit diese zur Eintragung ins Vereinsregister oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit von den Behörden verlangt wird, soweit dadurch die Regelung dieser Satzung ihrem Sinn und Zweck nach nicht abgeändert werden. Werden von den vorgenannten Stellen weitergehende Änderungen verlangt, so ist die Satzungsänderung zuvor der Mitgliederversammlung zur Abstimmung zu bringen.

 

§8 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung oder das Gesetz der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(2)   Für besondere Aufgaben können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung Ausschüsse gebildet werden, die durch den Vorstand beauftragt werden.

§9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

(3) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes einen ausgeschiedenen Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit ernennen.

 

§10  Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt grundsätzlich in Sitzungen, die von jedem Mitglied des Vorstandes einberufen werden können. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte nach Möglichkeit eingehalten werden.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, die dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 

§11 Rechnungsprüfer

(1) Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand angehören dürfen.

(2) Die Rechnungsprüfer erhalten von der Mitgliederversammlung den Auftrag, die durch den Vorstand aufgestellte Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Die Rechnungsprüfer werden jeweils für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig

 

§12 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig.

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
  • Wahl von Mitgliedern des Vorstandes und der Ausschüsse
  • Wahl der Rechnungsprüfer
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.

(3) Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(8) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit das Gesetz nicht eine andere Mehrheit vorschreibt, grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(9) Über Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.



Leverkusen, den 29. April 1981

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