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Satzung der Dorfgemeinschaft Pattscheid e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Dorfgemeinschaft Pattscheid e. V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Leverkusen-Pattscheid.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde sowie des Brauchtums. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Pflege des heimatlichen Liedgutes
b) Pflege der Heimatdichtung
c) Pflege der Heimatkunde und Geschichte
d) Förderung der Kultur
e) Förderung des Brauchtums und der Tradition
f) Entwicklung des Ortsteils Pattscheid
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Leverkusen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Dorfgemeinschaft Pattscheid e. V. zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(3) Verletzt ein Mitglied schuldhaft oder in grober Weise die Interessen des Vereins, kann es durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 4 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt.
§ 5 Organe des Vereins
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Festausschussvorsitzendem. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstands.
(2) Der Dorfgemeinschaftsrat besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, den Kassieren, der Jugendvertretung und dem Festausschuss.
(3) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Dorfgemeinschaft zusammen.
(4) Der Festausschuss besteht aus mindestens drei bis zu sechs Mitgliedern, geleitet durch einen Vorsitzenden.
(5) Die Jugendvertretung besteht aus dem von der Jugendversammlung gewählten Vorsitzenden und zwei Stellvertretern.
§ 6 Wahlordnung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen den Dorfgemeinschaftsrat und den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren. Ausgenommen sind der Festausschussvorsitzende und die Jugendvertretung. Gewählt wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Gibt es für einen Posten mehrere Kandidaten, so ist die Wahl geheim. Wiederwahl ist zulässig. Der Dorfgemeinschaftsrat bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied des Dorfgemeinschaftsrates vorzeitig aus, so können die verbleibenden Mitglieder dieses Organs für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger bestimmen.
(3) Der Festausschuss wählt aus seinen Mitgliedern die Festausschussvorsitzende mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Mindestens einmal jährlich findet eine Jugendversammlung statt, zu der der Vorsitzende der Jugendvertretung einlädt. Teilnehmer an dieser Versammlung sind die 14- bis 20-jährigen Mitglieder/Kinder von Mitgliedern des Vereins, gesondert geladene Mitglieder bis zum Alter von 25 Jahren sowie gesondert geladene Jugendliche bis 25 Jahre der Dorfgemeinschaft Romberg-Linde. Die Versammlung wählt aus den Reihen der Teilnehmer einen Vorsitzenden und zwei weitere Vertreter für die Dauer von einem Jahr, die gemeinsam die Jugendvertretung des Vereins bilden. Das Wahlergebnis ist dem Dorfgemeinschaftsrat mitzuteilen. Stimmberechtigt sind alle Teilnehmer der Jugendversammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung kann einen ausgeschiedenen Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden ernennen, der im Dorfgemeinschaftsrat beratende Funktion hat.
§ 7 Zuständigkeit der Organe
(1) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung oder Gesetz dem Dorfgemeinschaftsrat bzw. der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand ist ermächtigt, geringfügige Änderungen im Wortlaut der Satzung vorzunehmen, soweit dadurch die Regelungen dieser Satzung ihrem Zweck nach nicht abgeändert werden. Weitergehende Änderungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorsitzende repräsentiert den Verein nach außen. Er beruft Vorstands- und Ratssitzungen sowie Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß §5 Absatz 2.
(3) Der stellvertretende Vorsitzende übernimmt alle Pflichten und Befugnisse des Vorsitzenden bei dessen Verhinderung.
(4) Der Schriftführer ist für die Abwicklung des für den Verein internen/rechtsverbindlichen Schriftverkehrs und Vertragswesens sowie die Verwahrung dieser Schriftstücke verantwortlich. Bei Vorstands- bzw. Ratssitzungen sowie Mitgliederversammlungen führt er Beschlussprotokolle.
(5) Der Schatzmeister führt über Einnahmen und Ausgaben Buch und verwaltet das Vereinsvermögen. Er führt die Mitgliederdatei. Er kann über Ausgaben bis zu einem bestimmten Betrag allein entscheiden, der jährlich vom Dorfgemeinschaftsrat festgelegt wird. Über Ausgaben entscheidet der Vorstand.
(6) Der Dorfgemeinschaftsrat entscheidet über die Durchführung von Veranstaltungen, Ausgaben und Anschaffungen des Vereins. Der Dorfgemeinschaftsrat kann Aufgaben an durch ihn gebildete Ausschüsse übertragen.
(7) Der Festausschuss plant die Veranstaltungen des Vereins. Er verfügt dafür über einen Betrag, der jährlich vom Dorfgemeinschaftsrat festgesetzt und dessen Verwendung von ihm kontrolliert wird.
(8) Die Kassierer sammeln den Jahresbeitrag ein und sind darin dem Schatzmeister verantwortlich. Sie regeln gegebenenfalls Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Veranstaltungen des Vereins. Sie sind berechtigt, neue Mitglieder aufzunehmen.
§ 8 Sitzungen und Beschlüsse
(1) Der Vorstand tritt zusammen, wenn der Vorsitzende eine Sitzung einberuft oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder die Einberufung beantragen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mi8ndesten drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Die Einberufung der Vorstandssitzung geschieht mündlich oder schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Bei jeder Vorstandssitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
(2) Der Dorfgemeinschaftsrat wird vom Vorsitzenden einberufen. Er leitet die Versammlung. Eine Ratssitzung muss dann stattfinden, wenn sie von mindestens drei Mitgliedern des Dorfgemeinschaftsrates oder dem Schatzmeister beantragt wird. Ratsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Die Einladungen für die Ratssitzungen müssen mündlich oder schriftlich mindestens eine Woche vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung ergehen.
Bei jeder Ratssitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
(3) Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.
Die Einladungen müssen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung ergehen.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei jeder Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, welches bei der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und bei Genehmigung vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(4) Der Festausschuss tagt nach freier Vereinbarung seiner Mitglieder und teilt seine Beschlüsse dem Dorfgemeinschaftsrat mit.
(5) Die Jugendvertretung nimmt an den Sitzungen des Dorfgemeinschaftsrates teil. Sie ist mit einer Stimme stimmberechtigt.
§ 9 Rechnungsprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Rechnungsprüfer prüfen die Jahresrechnung des Vereins und berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung.
(3) Die Rechnungsprüfer können jederzeit Bücher und Kasse des Vereins einsehen.
(4) Für den Fall der Verhinderung eines der Rechnungsprüfer wählt die Mitgliederversammlung einen Vertreter.
Von der Mitgliederversammlung beschlossen am 12. März 2003.